ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ABSCHNITT
ANWENDUNGSBEREICH
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen,
Geschäftsräumen, Fertighäusern und Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen,
2. die Vermittlung von Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträgen) sowie die Vermittlung sonstiger Rechte
einschließlich der Vermittlung von Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten über bebaute und unbebaute
Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen,
3. die Vermittlung von Hypothekardarlehen und
4. die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds.

2. ABSCHNITT
STANDES- UND AUSÜBUNGSREGELN
STANDESGEMÄßES VERHALTEN
§ 2. Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers
auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen
Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder
gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
§ 4. (1) Die Immobilienmakler verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann
standeswidrig, wenn sie
1. ohne Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten oder durchführen oder
2. Vermittlungen anbieten oder durchführen, ohne auf ihre Eigenschaft als Immobilienmakler, auf die
Provisionspflicht des Auftraggebers bei erfolgreicher Vermittlung und auf die Höhe der Provision ausdrücklich
hinzuweisen oder
3. einen Maklervertrag abschließen, ohne dem Auftraggeber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über den
wesentlichen Vertragsinhalt zu geben oder
4. eine Privatperson (§ 57 Abs. 1 GewO 1994), mit der sie einen Maklervertrag abgeschlossen haben oder
abzuschließen beabsichtigen, auf die Möglichkeit einer teilweisen oder gänzlichen Fremdfinanzierung des zu
vermittelnden Geschäftes hinweisen, ohne den Auftraggeber spätestens vor Abgabe seiner Vertragserklärung über
die finanzielle Gesamtbelastung, insbesondere über allenfalls zu leistende Anzahlungen und die Höhe der
Rückzahlungsraten sowie gegebenenfalls über die Voraussetzungen für die Übernahme von
Wohnbauförderungsmitteln aufzuklären oder

5. anvertraute Gelder, die nicht unverzüglich weitergegeben werden, nicht auf ein
Anderkonto einlegen oder
6. Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehalten oder
7. vor Ablauf der Rücktrittsfrist gemäß § 30a des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 262/1996, oder vor dem rechtswirksamen Zustandekommen des zu
vermittelnden Geschäftes ein Angeld, Reugeld, eine Anzahlung, Provisionszahlungen oder Teile von
Provisionszahlungen entgegennehmen oder
8. Hypothekardarlehen vermitteln, ohne den Auftraggeber in schriftlicher Form über die in § 33 Abs. 2 Z 1, 2 und 5
des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, angeführten Beträge aufzuklären oder
9. Privatpersonen (§ 57 Abs. 1 GewO 1994) in deren Wohnstätte aufsuchen, um Aufträge zur Vermittlung von
Hypothekarkrediten zu erhalten, ohne hiezu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein.
(2) Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Berufstätigkeit in den für den Kundenverkehr des
Immobilienmaklers bestimmten Geschäftsräumen handelt.
§ 5. Die Immobilienmakler verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber
insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
1. die Berufsangabe unterlassen oder
2. mit Personen regelmäßig zusammenarbeiten, von denen sie bei Anwendung entsprechender Sorgfalt wissen
müssen, daß sie das Gewerbe der Immobilienmakler oder das Gewerbe der Immobilienverwalter oder das Gewerbe
der Bauträger unbefugt ausüben oder
3. in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten Immobilienmaklers
mit dem Auftraggeber direkt in Verbindung treten oder
4. insbesondere in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem anderen Immobilienmakler infolge
Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers über das zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder
über Umstände, die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes wesentlich sind (zB Beschaffenheit des Hauses oder
der Wohnung, Immissionen von einem Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen oder
5. einen Maklervertrag abschließen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Immobilienmaklers wissen müssen, daß der einem anderen befugten Immobilienmakler erteilte
Alleinvermittlungsauftrag noch aufrecht ist oder
6. die unentgeltliche Durchführung von Vermittlungen anbieten oder diese Vermittlungen zu Bedingungen
(insbesondere Provisionen oder sonstigen Vergütungen) anbieten oder durchführen, die einer ordnungsgemäßen
kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen oder
7. unlautere Kundenabwerbung betreiben.

 

INSERATE
§ 6. (1) Aus Inseraten muß hervorgehen, daß sie von einem Immobilienmakler stammen. Ein Hinweis auf eine
Provisionspflicht des Auftraggebers und auf die Höhe der Provision ist abweichend von § 4 Abs. 1 Z 2 nicht
erforderlich.
(2) Machen Immobilienmakler Kaufpreisangaben in Inseraten, so ist im Falle der Angabe einer Anzahlung auf die
Höhe der laufenden Rückzahlung sowie auf den Gesamtbetrag hinzuweisen.
VERSCHWIEGENHEIT
§ 7. (1) Immobilienmakler sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung
bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie haben auch ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter zu dieser
Verschwiegenheit zu verpflichten.

2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit den Immobilienmakler gegenüber dem Auftraggeber
Beratungs- und Aufklärungspflichten treffen oder dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben sind.
Der Immobilienmakler ist von der Pflicht zur Verschwiegenheit weiters entbunden, soweit es für die Durchsetzung
von Provisionsansprüchen erforderlich ist.
EINSTELLUNG UND RUHEN DER GEWERBEAUSÜBUNG
§ 8. Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern
rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen.
ARBEITNEHMER
§ 9. (1) Die Immobilienmakler haben der zuständigen Landesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder die
Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter umgehend, spätestens
aber zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Aufnahme oder der Beendigung der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Arbeitnehmer und
sonstigen Mitarbeiter auch deren Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) anzugeben.
3. ABSCHNITT
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
MITTEILUNG VON GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AN DEN VEREIN FÜR KONSUMENTENINFORMATION
§ 10. Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für
Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren
Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.
4. ABSCHNITT
HÖCHSTBETRÄGE DER PROVISIONEN ODER SONSTIGEN VERGÜTUNGEN
§ 11. Dieser Abschnitt gilt nicht für die Vermittlung einer Burg, eines Schlosses oder eines Klosters.
§ 12. (1) Wird mit dem Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die Provision oder
sonstige Vergütung die sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus den §§ 15 bis 27 ergebenden Höchstbeträge nicht
übersteigen. Wird auch mit dem anderen Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf
auch diese den jeweils festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Umsatzsteuer ist in den festgelegten
Höchstbeträgen nicht enthalten.
(2) Die mit dem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den zulässigen Höchstbetrag bis zu
100 Prozent überschreiten, sofern mit dem anderen Teil keine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart wird.
Wird der festgelegte Höchstbetrag durch die mit dem einen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung nicht ausgeschöpft, so darf die mit dem anderen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung den festgelegten Höchstbetrag höchstens um jenen Betrag überschreiten, um den die mit dem einen
Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag unterschreitet.
(3) Betrifft die Vermittlung eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, so darf die mit dem Wohnungssuchenden
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Höchstbetrag gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(4) Ist der gemäß einer bestimmten Ziffer des § 15 Abs. 2 oder des § 18 oder des § 25 Abs. 1 oder des § 26 Abs. 1
zu berechnende Provisionsbetrag geringer als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag
dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, so gilt der Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer als
Höchstbetrag.
§ 13. Die Immobilienmakler haben in den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen die für Vermittlungen
zulässigen Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich
um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die

Vermittlung von Rechtsgeschäften betreffend bestimmte Objekte in Schaufenstern, Schaukästen und dergleichen
angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen.
§ 14. Vermittelt der Immobilienmakler einen Vertrag, mit dem einem Auftraggeber das zeitlich befristete Recht
eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), so darf
die mit diesem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte des für das im Maklervertrag
genannte Geschäft festgelegten Höchstbetrages nicht übersteigen. Macht der Auftraggeber von seinem Optionsrecht
Gebrauch, so darf die für diesen Fall vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Differenz zwischen dem für
das betreffende Geschäft festgelegten Höchstbetrag und der für die Vermittlung des Optionsvertrages zu
bezahlenden Provision oder sonstigen Vergütung nicht übersteigen.
VERMITTLUNG VON KAUF- UND TAUSCHGESCHÄFTEN ÜBER IMMOBILIEN UND UNTERNEHMEN
§ 15. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
1. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles
oder
2. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum besteht oder
vereinbarungsgemäß begründet wird oder
3. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder
4. von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder
5. einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden Grundstück darf den im
Abs. 2 jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(2) Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt:
1. bei einem Wert bis € 36 336,42 4 Prozent
2. bei einem Wert von mehr als € 36 336,42 3 Prozent
BERECHNUNG DES WERTES
§ 16. (1) Der Wert gemäß § 15 Abs. 2 ist nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis für das Objekt und
dem Betrag, der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, den Hypotheken und sonstigen geldwerten Lasten
sowie den Haftungsübernahmen entspricht, zu berechnen. Im Falle des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen werden
überdies die diesen Anteilen zuzuordnenden Verbindlichkeiten hinzugerechnet. Der Verkehrswert der Einrichtungsund
Ausstattungsgegenstände, Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel jeder Art ist
hinzuzurechnen, sofern er nicht schon im Kaufpreis für das Objekt enthalten ist.
(2) Wird im Alleinvermittlungsauftrag vereinbart, daß der Auftraggeber die Provision auch ohne Vermittlungserfolg zu
bezahlen hat, wenn das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die
Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, so ist der Berechnung
der Provisionshöhe der im Alleinvermittlungsauftrag festgelegte Preis zugrunde zu legen, wenn der vereinbarte
Kaufpreis höher ist.
(3) Im Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß § 15 Abs. 2 bei Objekten mit gleichem Verkehrswert der einfache
Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert der höhere Verkehrswert.
(4) Bei der Bestimmung des Verkehrswertes eines Objektes gemäß Abs. 3 sind auch die Verkehrswerte der
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel jeder
Art in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht bereits im Verkehrswert enthalten sind.
VERMITTLUNG VON HYPOTHEKARDARLEHEN
§ 17. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines Hypothekardarlehens darf den Betrag von zwei
Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung des Hypothekardarlehens im
Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die
Provision oder sonstige Vergütung fünf Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen.

VERMITTLUNG VON BAURECHTEN
§ 18. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den im folgenden jeweils
angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:
HÖCHSTBETRAG DER PROVISION
Dauer des Baurechtes oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes
entfallenden Bauzinses
1. von 10 bis 30 Jahren 3 Prozent
2. über 30 Jahre 2 Prozent
(2) Der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins für 45 Jahre berechnet werden.
VERMITTLUNG VON BESTANDVERTRÄGEN
§ 19. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete von
Geschäftsräumen aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder
Kanzleiräumen, Lager- und Einstellplätzen usw.) und der Haupt- oder Untermiete von Wohnungen und
Einfamilienhäusern darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen.
(2) Die Beschränkung des Abs. 1 hinsichtlich des Höchstbetrages der Provision oder sonstigen Vergütung gilt nicht,
wenn die Vermittlung der Miete von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Mietern erfolgt, denen eine
Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden
Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.
VERMITTLUNG BEFRISTETER MIETVERHÄLTNISSE
§ 20. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines kürzer als auf
zwei Jahre befristeten Mietverhältnisses darf den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht
übersteigen.
(2) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines mindestens auf zwei
Jahre, jedoch höchstens auf drei Jahre befristeten Mietverhältnisses darf den Betrag des zweifachen monatlichen
Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses eine weitere Provision oder sonstige
Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt mindestens zwei Jahre, jedoch nicht mehr als drei Jahre,
so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte
Provision oder sonstige Vergütung auf den zweifachen monatlichen Bruttomietzins ergänzt. Wird für den Fall einer
Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und
beträgt die Mietdauer insgesamt mehr als drei Jahre oder wird für den Fall der Umwandlung des befristeten in ein
unbefristetes Mietverhältnis eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die weitere Provision
oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung auf den dreifachen monatlichen Bruttomietzins ergänzt.
VERMITTLUNG VON MIETVERHÄLTNISSEN DURCH HAUSVERWALTER
§ 21. (1) Vermittelt ein Immobilienverwalter ein Mietverhältnis an einer Wohnung, die in einem Haus gelegen ist, mit
dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die Provision oder sonstige Vergütung den Betrag des zweifachen
monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Vermittelt ein Immobilienverwalter ein gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 befristetes Mietverhältnis an einer Wohnung, die
in einem von ihm verwalteten Haus gelegen ist, so gelten die im
§ 20 Abs. 1 oder 2 genannten Höchstbeträge.
(3) Vermittelt ein Immobilienverwalter ein Mietverhältnis an einer Wohnung, an der Wohnungseigentum besteht, und
ist der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft, so gelten die in den §§ 19 und 20 genannten
Höchstbeträge.

VERMITTLUNG BESONDERER ABGELTUNGEN
§ 22. Die mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die
Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung von Rechten darf
jeweils fünf Prozent des vom Mieter hiefür geleisteten Betrages (einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer) nicht
übersteigen.
VERMITTLUNG DER UNTERMIETE AN EINZELNEN WOHNRÄUMEN
§ 23. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Untermiete an einzelnen
Wohnräumen darf den Betrag des einfachen monatlichen Mietzinses nicht übersteigen.
BRUTTOMIETZINS
§ 24. (1) Der Bruttomietzins besteht aus dem Haupt- oder Untermietzins, dem auf den Mietgegenstand entfallenden
Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, dem
auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen und dem Entgelt für mitvermietete
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des
Mietgegenstandes hinaus erbringt. Die zu entrichtende Umsatzsteuer ist nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.
Zu den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen gehören insbesondere auch Maschinen und Geräte und
sonstige Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art. Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder
Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt.
(2) Bei der Berechnung der Provision oder der sonstigen Vergütung für die Vermittlung von Mietverhältnissen an
einer Wohnung, für die nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden
darf, sind die Heizkosten nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.
VERMITTLUNG VON PACHTVERHÄLTNISSEN INSBESONDERE IN DER LAND- UND
FORSTWIRTSCHAFT
§ 25. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von
Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
(Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag
nicht übersteigen:
Höchstbetrag der Provision Dauer des Pacht oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Pachtdauer
entfallenden Pachtschillings
1. von 10 bis 30 Jahren 3 Prozent
1. bis zu 6 Jahren 5 Prozent
2. bis zu 12 Jahren 4 Prozent
3. bis zu 24 Jahren 3 Prozent
4. über 24 Jahre 2 Prozent
(2) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von
Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
(Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf den Betrag von fünf Prozent des auf die Pachtdauer
von fünf Jahren entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen.
(3) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Ablöse für Vieh-, Feld- und Gutsinventar,
Erntevorrat o. dgl. darf drei Prozent des Gegenwertes dieses Zugehörs nicht übersteigen.
VERMITTLUNG VON PACHTVERHÄLTNISSEN AN UNTERNEHMEN
§ 26. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von
nicht durch § 25 erfassten Unternehmen aller Art darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht
übersteigen:
Höchstbetrag der Provision, Dauer der Pacht oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Pachtdauer
entfallenden Pachtschillings: 1. bis zu 5 Jahren 5 Prozent
2. bis zu 10 Jahren 4 Prozent
3. über 10 Jahre 3 Prozent

(2) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von
nicht durch § 25 erfassten Unternehmen aller Art darf den Betrag des auf die Pachtdauer von drei Monaten
entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen.
(3) Die mit dem Verpächter und mit dem Vorpächter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die
Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände darf jeweils fünf Prozent des vom
Pächter hiefür geleisteten Betrages nicht übersteigen.
VERMITTLUNG SONSTIGER GEBRAUCHS- UND NUTZUNGSRECHTE
§ 27. Die Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die §§ 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen,
aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Geschäftsräumen aller Art oder an Wohnungen oder
Einfamilienhäusern erfliesst, darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. § 19 Abs.
2 sowie §§ 20 bis 22 und 24 sind sinngemäß anzuwenden.
5. ABSCHNITT
SCHLUßBESTIMMUNGEN
§ 28. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978, BGBl. Nr. 323, über Ausübungsregeln für Immobilienmakler, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 66/1994, außer Kraft.
(2) § 15 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr.
297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001, sowie das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 98/2001. Diese
Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen der 123-immobilien e.U. und dem
Auftraggeber geschlossenen Vertrages und gelten im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen als vereinbart.
Soweit die nachstehenden AGB mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr.
490/2001 und dem Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 98/2001 im Widerspruch stehen, gehen die AGB
diesen Bestimmungen vor; die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG sowie auf Individualvereinbarung
beruhende Bestimmungen bleiben unberührt.
2. Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung durch
den Makler sowie den Abgeber vorbehalten.
3. Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers; für die Richtigkeit
solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr
geleistet.
4. Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar
bekannt, ist dies dem Makler unverzüglich, längstens binnen 48 Stunden ab Anbotstellung mittels eingeschriebenem
Brief oder auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise, mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
begründet bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt die Provisionspflicht.
5. Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit (d.i. die
Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäfts. Im Falle einer
aufschiebenden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt
der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre. Die Provisionspflicht
entsteht nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft
mit oder ohne Intervention des Maklers und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist.
6. Der volle Provisionsanspruch entsteht auch a) wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden
Bedingungen abgeschlossen wird, b) wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem vom Makler vermittelten
Vertragspartner zustande kommt. Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem
vermittelten Geschäft um ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft handelt und die Vermittlung des
Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers gemäß § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG fällt. c) wenn und soweit ein Vertrag
über ein vom Makler vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende
Verträge erweitert oder ergänzt wird, vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung;
7. Jede Bekanntgabe der vom Makler angebotenen Objekte bzw. der von ihm namhaft gemachten Interessenten
durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Maklers und lässt den Provisionsanspruch
unberührt. Insbesondere bleibt der Provisionsanspruch dem Auftraggeber gegenüber (§ 15 Abs. 1 Z 3 MaklerG)
bestehen, wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen
Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum
Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person
zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat.

Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur
deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem Verhandlungsverlauf einen für das
Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, oder das
Geschäft mit dem vermittelten Dritten deshalb nicht zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches
Vorkaufs-, Widerkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Aufwendungen des Maklers aufgrund von zusätzlichen
Aufträgen, die ihm vom Auftraggeber erteilt werden, sind gesondert und auch dann zu vergüten, wenn das
angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.
Wird dem Makler ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt, entsteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der
Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird, oder das
Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig ohne Vermittlung des Maklers oder
durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande kommt.
8. 123-immobilien e.U. behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden
Rechtsgeschäftes die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der
Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint; daraus entstehen weder dem Auftraggeber noch dem diesem
zugeführten Interessenten irgendwelche Mehrkosten.
9. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von
diesem Formerfordernis.
10. Erfüllungsort ist Wien. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand
Wien Innere Stadt vereinbart. Die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben im Übrigen unberührt.
11. Vermittelt der Makler einen Vertrag, mit dem dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten das zeitlich
befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen
(Optionsvertrag), sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50 Prozent der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes
vereinbarten Provision zu bezahlen. Die restlichen 50 Prozent werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes
durch den Berechtigten fällig

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